Statuten
Verein Grüne Freiburg
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. Juni 2001 genehmigt, an den Mitgliederversammlungen vom 18. Juni 2002, 4. Juni 2003, 18. Juni 2004,9. Juni 2006 und 23. Mai 2007, 23. April 2009 geändert.
I Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen “Grüne Freiburg” besteht ein Verein mit Sitz in Freiburg im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
II Zweck und Mittel
Artikel 2
Der Verein setzt sich ein für die nachhaltige Entwicklung, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für soziale Gerechtigkeit, für eine menschen- und umweltgerechte Wirtschaft, gegen Rassismus, für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, für kulturelle Vielfalt und für demokratische Gesellschaftsstrukturen.
Artikel 3
Zur Durchsetzung seiner Ziele ist er Mitglied der Grünen Schweiz und kann mit nahestehenden Gruppen zusammenarbeiten.
Die Grünen Freiburg machen ihre Ziele und Anliegen mit Aktionen, Publikationen, öffentlichen Veranstaltungen, der Teilnahme an Wahlen und der Mitarbeit in politischen Gremien bekannt.
III Mitgliedschaft
Artikel 4
Mitglieder können alle Personen werden, welche sich mit den Vereinszielen einverstanden erklären und den Mitgliederbeitrag bezahlen.
Artikel 5
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung und bei Auflösung des Vereins.
Artikel 6
Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Statuten des Vereins zuwider handelt oder die Interessen des Vereins verletzt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innert dreissig Tagen von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
IV Vereinsorgane
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und das Präsidium,
c) die Revisionsstelle.
D I E M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G
Artikel 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin.
Vorschläge der Mitglieder müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Artikel 9
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, Vertretung ist nicht gestattet.
Artikel 10
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Befugnisse:
a) Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Revisionsstelle;
b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
c) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
d) Erledigung von Rekursen;
e) Revision der Statuten mit Zweidrittelsmehr;
f) Auflösung des Vereins mit Zweidrittelsmehr;
g) Entscheid über Programme und Leitlinien;
h) Entscheid über Teilnahme an Wahlen und Wahllisten.
Artikel 11
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Entscheidend ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
D E R V O R S T A N D
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Exekutiv- und Legislativmitglieder sind wenn möglich mit mindestens einer Person pro Rat vertreten. Er wird für 2 Jahre gewählt. Diese Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn die Wiederwahl des Vorstandes während einer Wahlperiode stattfinden würde. Er konstituiert sich selbst.
Artikel 13
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere
a) die Aufstellung des Jahresbudgets und des Jahres-programms;
b) Anstellung, Pflichtenheft und Entlassung von Personal;
c) Abstimmungsparolen, wenn nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder verlangen, dass eine Parole der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
d) Nomination von Kommissionsmitgliedern und Delegierten
D I E R E V I S I O N S S T E L L E
Artikel 14
Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchhaltung und legt den Bericht der Mitgliederversammlung vor
V Finanzen
Artikel 15
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Abgaben von MandatsträgerInnen, Spenden, Darlehen und die Ausführung von Mandaten.
Artikel 16
Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 120.- pro Jahr und Mitglied;
Fr. 150.- für Paare, Fr. 50.- für StudentInnen, Erwerbslose und RentnerInnen.
Artikel 17
Mitglieder von Parlamenten (und Kommissionen) geben mindestens 25% ihrer Sitzungsgelder an den Verein ab. Die Abgaben von Exekutivmitgliedern und RichterInnen werden jeweils Anfang Legislatur in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
V Auflösung des Vereins
Artikel 19
Der Verein wird in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder mit Zweidrittelsmehr durch die Mitglieder-versammlung aufgelöst.
Artikel 20
Falls sich ein Liquidationsüberschuss ergibt, geht dieser an die Grünen Schweiz.
